INSOLVENZ IM VEREIN
Schnelles Handeln kann Schaden abwenden
Egal wie bereichernd, wertvoll und Freude bringend die gemeinnützige Arbeit des Vereins sein mag, können Rechnungen nicht mehr bezahlt werden und wächst der Schuldenberg, muss rechtzeitig die Reißleine gezogen werden. Die Insolvenz für den eingetragenen Verein zu beantragen, ist für den Vorstand kein leichter Schritt, aber zwingend notwendig, wenn es nicht zur persönlichen Haftung oder strafrechtlichen Konsequenzen kommen soll. Außerdem kann ein Insolvenzverfahren durchaus Weichen für einen Neubeginn stellen.
- Insolvenz in Verein – Das Wichtigste auf einen Blick
- Was ist eine Insolvenz im Verein?
- Der Verein ist zahlungsunfähig
- Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit
- Der Verein ist überschuldet
- Die Insolvenzantragspflicht – Schnelles Handeln ist wichtig
- Das Insolvenzverfahren im Verein
- Die Insolvenz beantragen – wie geht das?
- Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
- Wo muss die Insolvenz beantragt werden?
- Wer darf überhaupt die Insolvenz beantragen?
- Wie sieht ein Insolvenzantrag aus?
- Kann der Insolvenzantrag zurückgenommen werden?
- Welche Auswirkungen hat das Insolvenzverfahren?
- Beendigung des Insolvenzverfahrens im Verein
Insolvenz in Verein – Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Insolvenz liegt vor, wenn der eingetragene Verein zahlungsunfähig ist, eine Zahlungsunfähigkeit sicher droht oder eine Überschuldung vorliegt. Jeder dieser drei Gründe rechtfertigt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht.
- Ist ein solcher Insolvenzgrund objektiv erkennbar, muss ohne Verzögerung ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gesetzlich dazu verpflichtet, unabhängig davon, welche Vertretungsregelungen gelten (Insolvenzantragspflicht).
- Wird die Antragsstellung schuldhaft (einfache Fahrlässigkeit ist ausreichend) verzögert, haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch für die Schäden der Vereinsgläubiger, auch mit seinem Privatvermögen. Bei einer Insolvenzverschleppung drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
- Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verein aufgelöst, bleibt jedoch während des Verfahrens rechtsfähig und handlungsfähig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen aber keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen werden.
- Vereinsmitglieder sind mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihrer Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsrechte bleiben bestehen. Die Mitgliedschaft kann ordentlich und innerhalb der satzungsgemäßen Fristen gekündigt werden.
- Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erlöschen der Verein und seine Rechtsfähigkeit. Wird das Verfahren aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben, kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.
Was ist eine Insolvenz im Verein?
Pleite, Bankrott, Konkurs – das Unheil hat viele Namen. Der Begriff Insolvenz (von lat. in-solvere) bedeutet in etwa so viel wie „eine Schuld nicht zahlen“ und charakterisiert damit präzise den Sachverhalt. Denn ein Verein gilt, genau wie jedes Unternehmen, als insolvent, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern zu erfüllen. In Österreich und der Schweiz verwendet man stattdessen den Begriff „Konkurs“, der bis zur Einführung der Insolvenzordnung (InsO) 1999 auch in Deutschland gebräuchlich war.
Eine Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Vereins. Jeder dieser drei Gründe kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtfertigen.
Der Verein ist zahlungsunfähig
„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.“ (§ 17 Abs. 2, 1. InsO)
Verfügt der Verein also aktuell nicht mehr über die nötigen finanziellen Mittel, um seine Rechnungen zu begleichen, Mieten, Löhne und Honorare zu bezahlen etc., ist er zahlungsunfähig und damit verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Liquiditätslücke äußerst gering und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kürze wieder behoben ist, kann den Gläubigern etwas Geduld zugemutet werden.
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig sein und zahlungsunfähig werden, sind zwei verschiedene Situationen, die aber die gleichen Konsequenzen nach sich ziehen können.
“Der Verein droht als Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.” (§ 18 Abs. 2 S. 1 InsO).
Ein Finanzplan gibt hier Klarheit: Decken die voraussichtlichen Einnahmen die laufenden und neu entstehenden Verbindlichkeiten auf Dauer nicht, droht dem Verein die Zahlungsunfähigkeit. Dieser Umstand kann, muss aber nicht als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dienen. Denn handelt es sich bloß um eine Zahlungsstockung, die in relativ kurzer Zeit überbrückt werden kann, besteht keine Antragspflicht.
Der Verein ist überschuldet
Auch Überschuldung ist ein Insolvenzgrund. „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt[…]“ (§ 19 Abs. 2, S. 1. InsO)
Liegt ein Verdacht auf Überschuldung vor, muss der Vorstand die Bücher prüfen und ebenfalls eine Bilanz erstellen. Ergibt sich aus dieser Bilanz, dass die Überschuldung in Zukunft bestehen bleibt, hat der Vorstand unverzüglich seine Insolvenzantragspflicht zu erfüllen (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Pflicht entfällt, wenn die Bilanz eine positive Zukunftsaussicht ergibt.
Ein Beispiel: Ein Verein zieht Anfang des kommenden Monats die jährlichen Mitgliedsbeiträge ein, mit denen er offene Rechnungen begleichen kann. Der finanzielle Engpass ist dadurch voraussichtlich nur von kurzer Dauer und kein Insolvenzgrund.
Die Insolvenzantragspflicht – Schnelles Handeln ist wichtig
Lässt sich die Zahlungsunfähigkeit nicht abwenden, besteht für den Verein eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 42 Abs. 2 BGB. Der Vereinsvorstand trägt hier eine besondere Verantwortung, die schnelles Handeln erfordert. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor, muss er unverzüglich die Insolvenz beantragen. Unverzüglich heißt in dem Fall, dass er sich keinerlei Verzögerungen leisten darf. Eine lange Bedenkzeit, um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen, sieht das Gesetz nicht vor. Wird der Antrag schuldhaft verspätet oder gar nicht gestellt, haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch für Schaden, der den Gläubigern daraus entsteht – auch mit seinem Privatvermögen. Das heißt, alle Vorstandsmitglieder werden gemeinsam zur Verantwortung gezogen.
Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied
Die Insolvenzantragspflicht besteht übrigens unabhängig davon, ob der Vorstand als Ehrenamtlicher oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Selbst wenn die Mitgliederversammlung den Vorstand drängt, den Insolvenzantrag nicht zu stellen, hat das keinen Einfluss auf die Antragspflicht, sobald die Insolvenzgründe bekannt werden. Die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied nicht von seiner Verantwortung.
Haben Sie die Finanzen Ihres Vereins stets im Blick
Um eine Zahlungsunfähigkeit zu verhindern, aber auch, um im Falle der Insolvenz schnell und richtig zu handeln, müssen Sie zu jeder Zeit über die wirtschaftliche Situation Ihres Vereins informiert sein. Denn die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens kann durchaus von Vorteil sein: Begründet der Verein anhand eines Finanzplans glaubhaft, dass angesichts der zukünftigen Liquiditätsentwicklung die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich ist, kann das Insolvenzgericht Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung seitens der Gläubiger untersagen.
Das Insolvenzverfahren im Verein
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn der Verein als Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. In einem Insolvenzplan können darüber hinaus Regelungen getroffen werden, die den Erhalt des Vereins zum Ziel haben. Dazu bestimmt der Insolvenzverwalter die sogenannte „Insolvenzmasse“ aus den noch vorhandenen Vermögenswerten des Vereins. Sie wird zur Rückzahlung der Schulden herangezogen. Im besten Falle kann das Insolvenzverfahren die Zahlungsfähigkeit des Vereins wieder herstellen und er kann seine Arbeit fortführen. Es kann auch sein, dass nach einem geordneten Insolvenzverfahren der Verein von den Restschulden befreit wird und ein Neuanfang möglich ist.
Die Insolvenz beantragen – wie geht das?
Wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden muss. Das bedeutet, dass ein Insolvenzantrag grundsätzlich schnellst möglich nach dem objektiven Eintritt eines Insolvenzgrundes eingereicht werden muss – im Zweifelsfall also nicht erst, wenn der Vorstand über die Insolvenzreife in Kenntnis gesetzt wird, sondern wenn diese objektiv erkennbar ist. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Der Vorstand hat stets die Pflicht, sich zu versichern, dass kein Insolvenzgrund vorliegt.
Im Zusammenhang mit der Antragspflicht ist häufig von einer Drei-Wochen-Frist die Rede. Diese gilt aber nicht pauschal. Maßgeblich ist, ob der Verein innerhalb einer bestimmten kurzen Zeit (in der Regel drei Wochen) eine rechtzeitige Sanierung der Vereinsfinanzen ernsthaft schaffen wird. Ist es hingegen unwahrscheinlich, dass der Insolvenzgrund in Kürze beseitigt werden kann, muss der Vorstand sofort aktiv werden.
Wo muss die Insolvenz beantragt werden?
Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht zuständig. Welches Amtsgericht als Insolvenzgericht fungiert, hängt vom Vereinssitz ab.
Wer darf überhaupt die Insolvenz beantragen?
Nicht nur der Vorstand kann die Insolvenz für den Verein beantragen. Laut Insolvenzordnung gibt es mehrere Antragsberechtigte für ein Insolvenzverfahren. (§ 13 Abs. 1, S. 1 InsO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 InsO)
Vorstand
Der Vorstand muss sich und die Mitgliederversammlung laufend über wichtige Begebenheiten informieren. Demnach sollte er auch jederzeit über die wirtschaftliche Situation des Vereins im Bilde sein. Die Vorstandsmitglieder sind deswegen die naheliegenden Antragsberechtigten für ein Insolvenzverfahren. Auf eine Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis kommt es dabei nicht an.
Liquidator
Oft wird vom Verein ein Liquidator oder Abwickler bestellt. Diesem können weitreichende Vertretungsbefugnisse eingeräumt werden. Er kann z.B. das Vereinsvermögen verwalten und Geschäfte des Vereins abwickeln. Ebenso kann er den Insolvenzantrag stellen.
Gläubiger
Auch Gläubiger des Vereins wie Angestellte oder Dienstleister können einen Insolvenzantrag stellen. Der Antrag ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1, S. 1 InsO). Hat ein Gläubiger einen solchen Antrag gestellt, muss das Gericht den Schuldiger zur Anhörung laden (§ 14 Abs. 2, InsO).
Wie sieht ein Insolvenzantrag aus?
Der initiale Antrag…
- muss schriftlich erfolgen.
- ist beim Amtsgericht zu stellen.
Was Sie zum Amtsgericht mitbringen müssen:
- eine Aufstellung der Gläubiger- und Schuldneransprüche
- eine Übersicht über Ihr Vereinsvermögen
Kann der Insolvenzantrag zurückgenommen werden?
Ja, der Insolvenzantrag kann auch wieder zurückgenommen werden, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Verfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wird. (§ 13 Abs. 2 InsO) Zur Antragsrücknahme ist die antragstellende Person berechtigt. Eine Rücknahme des Insolvenzantrages hat zur Folge, dass der Antragsteller – also der Verein oder ein Gläubiger des Vereins – die bis dahin entstandenen Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen hat und alle bislang ergangenen Entscheidungen wirkungslos werden.
Welche Auswirkungen hat das Insolvenzverfahren?
Sobald der Insolvenzantrag beim Amtsgericht angekommen ist und dieses einen Insolvenzverwalter ernannt hat, beginnt das Verfahren, das verschiedene Auswirkungen auf die Mitglieder, den Vorstand und den Verein im Allgemeinen hat.
… auf den Verein
- Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
- Der Verein bleibt während des Verfahrens rechtsfähig und handlungsfähig durch seine bisherigen Organe.
- Die Vereinssatzung gilt weiter, alle Vereinsorgane bleiben bestehen.
- Die Gemeinnützigkeit endet, wenn – wie meistens – aufgrund der Insolvenz die Vereinstätigkeit im Sinne der Vereinssatzung nicht mehr erfüllt werden kann (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ).
- Der Verein darf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Mitglieder aufnehmen.
- Das Verfahren hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Mitgliedschaft eines Vereins in einem Verband, sofern dessen Satzung nichts Abweichendes festlegt.
- Nur die bis zur Eröffnung des Verfahrens fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge dürfen eingezogen werden, es sei denn die Satzung bestimmt ausdrücklich für den Insolvenzfall die Fortdauer der Pflicht zur Leistung barer Mitgliedsbeiträge. (BGHZ 96, 253/356)
- Der Verein und seine Rechtsfähigkeit erlöschen, wenn das Insolvenzerfahren beendet wurde und zudem alle Vermögenswerte, solange vorhanden, verteilt wurden.
… auf die Vereinsmitglieder
- Die Mitgliedschaft im Verein besteht während des Insolvenzverfahrens unberührt fort.
- Für das Vereinsmitglied endet nach der Eröffnung des Verfahrens die Beitragspflicht, es sei denn die Vereinssatzung bestimmt ausdrücklich für den Insolvenzfall eine Fortführung der Beitragspflicht.
- Das Vereinsmitglied kann seine Mitgliedschaft während des Insolvenzverfahrens ordentlich kündigen und muss sich an die satzungsgemäßen Kündigungsfristen halten.
- Unter besonderen Umständen besteht bei einer Insolvenz das Recht zur außerordentlichen Kündigung, etwa wenn die Vereinsarbeit weitgehend eingestellt wird. Eine Entscheidung ist hier aber abhängig vom Einzelfall
- Die Mitgliederversammlung bleibt in ihren Rechten und Pflichten bestehen, muss sich bei bestimmten Entscheidungen aber mit dem Insolvenzverwalter abstimmen.
… auf den Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein weiterhin gerichtlich und außergerichtlich.
- Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder behalten diese Organstellung. Ein Rücktritt ist möglich, befreit sie aber nicht von ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
- Der Vorstand hat vertretend für den Verein die Rechte und Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, wie zum Beispiel Auskunftspflicht bei gerichtlichen Anhörungen, Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Einlegung von Rechtsmitteln, die einem Schuldner gemäß der Insolvenzordnung offen stehen usw.
- Der Vorstand muss einen Insolvenzplan vorlegen bzw. beratend mitwirken, wenn der Insolvenzverwalter diesen aufstellt.
- Wird durch das Verfahren ein Verschulden des Vereins nachgewiesen, dann haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Im Falle einer Insolvenzverschleppung drohen strafrechtliche Konsequenzen.
“Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“ (§ 42 Abs. 2 BGB)
Beendigung des Insolvenzverfahrens im Verein
Das Insolvenzverfahren ist erst abgeschlossen, wenn das Vereinsvermögen, solange vorhanden, verteilt wurde. Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, erlöschen der Verein und seine Rechtsfähigkeit. In vielen Fällen kann die Insolvenz abgewendet werden, zudem ist dies in den meisten Fällen von den Beteiligten gewünscht.
Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.